- Bundesprämien bei Kauf und Leasing
- Bei Installation einer privaten Ladestation gibt es 900 Euro
- Besondere Steuerregelungen für Elektrofahrzeuge
Das neue Jahr beginnt mit Aussicht auf mehr Bewegungsfreiheit dank der beginnenden Impfungen. Den Stellenwert des eigenen Fahrzeuges haben Autofahrer in diesen Pandemiezweiten sehr zu schätzen gelernt. Nicht wenige denken darüber nach, ob nicht ihr in die Jahre gekommene Auto gegen ein neues ausgetauscht werden soll. Diese Überlegungen werden vielleicht auch von den ausgelobten Prämien der Bundesregierung für die Anschaffung spritsparender und klimaschonender Fahrzeuge inspiriert. Um die die Auswirkungen der Corona-Krise zu mildern und die Klimaziele der EU zu erreichen, wurden die Fördermöglichkeiten im November 2020 noch einmal ausgeweitet. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) gibt einen Überblick über die verschiedenen Hilfen.
Förderung von E-Pkw
Die am 4. November 2019 im Rahmen der „Konzertierten Aktion Mobilität“ von der Bundesregierung beschlossene Erhöhung der Umweltboni für Elektroautos kann als „Innovationsprämie“ seit November 2020 bis einschließlich 2025 beantragt werden.
Käufer von neuen Pkw mit Elektroantrieb (BEV) oder Brennstoffzelle unter 40.000 Euro Nettolistenpreis erhalten einen Bundeszuschuss von 6.000 Euro, der vom Hersteller um 3000 Euro aufgestockt wird, insgesamt 9000 Euro. Bei BEV oder Brennstoffzelle bis 65.000 Nettolistenpreise zahlt der Bund 5.000 Euro, der Hersteller 2500 Euro, was eine Gesamtprämie von 7500 Euro ergibt.
Die Anschaffung neuer Plug-in-Hybride, die mit bis 40000 Euro netto in der Liste stehen, wird vom Bund mit 4500 Euro und vom Hersteller mit 2250 Euro unterstützt, was insgesamt 6750 Euro ausmacht. Für Plug-in-Hybride bis 65.000 Euro netto gibt es immerhin noch 3750 Euro vom Bund, 1875 Euro vom Hersteller, insgesamt also 5625 Euro.
Die Prämie kann bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden. Die Erstzulassung des Autos muss zwischen dem 3. Juni 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt sein.
Bei Leasing hängt die Höhe der Förderung von der Laufzeit der Verträge ab
Bei Leasingverträgen staffelt sich die Unterstützung laut der seit 21. Oktober 2020 geltenden Richtlinie nach der Laufzeit der Verträge.
Eine Übersicht finden Sie hier.
Förderung gibt es auch für Gebrauchte
Auch gebrauchte E-Autos (5000 Euro) und Plug-In-Hybride (3750 Euro) werden vom Staat bezuschusst, sofern bei einem vorangegangenen Kauf kein Umweltbonus ausgezahlt wurde. Der gebrauchte Pkw darf nicht länger als 12 Monate zugelassen gewesen sein und höchstens 15.000 Kilometer auf dem Tacho haben. Wegen des unterstellten Wertverlustes bei gebrauchten Fahrzeugen wird der Förderbetrag auf Basis von 80 Prozent des Bruttolistenpreises des Neufahrzeuges inklusive Sonderausstattung und ohne gewährte Preisnachlässe berechnet.
Frühestes Erstzulassungs-Datum für die Unterstützung ist der 5.11.2019, die Zweitzulassung muss nach dem 3.6.2020 datieren. Die neuen Fördersätze sind rückwirkend für alle Fahrzeuge anwendbar, die nach dem 4. November 2019 zugelassen wurden.
Antragstellung ausschließlich online bei der BAFA
Der Antrag kann nach Zulassung des Fahrzeuges ausschließlich über das Online-Formular auf der Homepage des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine. Der Antragsteller muss sein Einverständnis geben, dass beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Halterdaten über die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) abgerufen werden dürfen. Förderfähig sind alle Fahrzeuge, die in einer Liste des BAFA stehen. Im BAFA-Formular sind auch alle notwendigen Dokumente hochzuladen, außerhalb dieses Prozesses nimmt das Bundesamt keine Dokumente an.
Abruf zusätzlicher Gelder aus anderen Fördertöpfen ist möglich
Zusätzlich zur Kaufprämie der BAFA sind nach der geltenden Richtlinie jetzt auch wieder bestimmte Förderungen anderer Träger abrufbar. Aktuell sind das die „Förderrichtlinien Elektromobilität und Markthochlauf NIP2“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie dem Sofortprogramm „Saubere Luft“ und dem Flottenaustauschprogramm „Sozial und Mobil“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU).
Bis Juni 2021 gibt es 100 Euro für akustische Warner
Ein akustisches Warnsystem (AVAS) im E-Fahrzeug kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 30. Juni 2021 mit 100 Euro bezuschusst werden. Das AVAS muss zum Zeitpunkt des Erwerbs serienmäßig vom Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt eingebaut worden sein. Bei der Zulassung ab dem 1. Juli 2021 ist der Einbau eines AVAS für alle Fahrzeugtypen verpflichtend und damit nicht mehr förderfähig.
Fördermöglichkeit für private Ladestationen
Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) fördert seit 6. Oktober 2020 mit 900 Euro den Kauf und die Installation einer privaten Ladestation auf einem Stellplatz an oder in Wohngebäuden. Die Wallbox oder der Ladepunkt muss mindestens 11 kW Leistung aufweisen, intelligent und steuerbar sein sowie der Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Quellen kommen. Anträge sind vor der Anschaffung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu stellen.
Durch eine Änderung im Wohneigentumsgesetz (WEG) und im Mietrecht werden Miteigentümer und Vermieter verpflichtet, die Installation von Ladeinfrastruktur durch einzelne Eigentümer oder Mieter zu dulden. Die Vorschriften sind am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten.
Elektroautos sind länger von der Steuer befreit – Lkw-Steuer für Handwerker-Fahrzeuge
Die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird bis zum 31.12.2025 gewährt und damit der Zeitraum bis 31.12.2030 verlängert.
Leichten Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sollen ab dem kommenden Jahr generell nach den gewichtsbezogenen Sätzen für Nutzfahrzeuge besteuert werden. Solche Fahrzeuge werden häufig von Handwerkern und Dienstleistern gefahren.
Dienstwagenbesteuerung für E-Fahrzeuge und Plug-in-Hybride
Bei rein elektrischen Firmenwagen wird seit Juni 2020 die private Nutzung monatlich pauschal mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuert. Das sind 25 Prozent des Bruttolistenpreises bei E-Fahrzeugen bis 60.000 Euro zuzüglich Sonderausstattung. Bei Elektroautos über 60.000 EUR sind 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil anzusetzen. Die Erstzulassung der Fahrzeuge muss zwischen 1. Januar 2019 und Ende 2030 liegen. Die Berechnung gilt auch für gebraucht angeschaffte E-Fahrzeuge.
Für Plug-in-Hybride gilt nach wie vor die sogenannte 0,5-Prozent-Steuer mit der halbierten Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) gegenüber Modellen mit Verbrennungsmotor. Dazu muss das Auto mindestens 40 Kilometer weit rein elektrisch fahren können oder darf maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen, gemessen nach der neuen WLTP-Norm. Ab 2022 müssen die Hybride mindestens 60 Kilometer elektrisch schaffen, ab 2025 sogar 80 Kilometer. Die Erstzulassung der Fahrzeuge muss zwischen 1. Januar 2019 und Ende 2030 liegen. Das gilt auch für gebraucht gekaufte Plug-in-Hybride.